§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) NAME. Der Verein führt den Namen „Liberale Schwule, Lesben, Bi, Trans und Queer Bayern“ (LiSL Bayern).
(2) SITZ. Der Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt München.
(3) EINTRAGUNG. Die Eintragung in das Vereinsregister kann durch eine Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) GESCHÄFTSJAHR. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 GRUNDSÄTZE
(1) STELLUNG. Die Liberalen Schwulen, Lesben, Bi, Trans und Queer Bayern sind der bayerische Landesverband der Liberalen Schwulen, Lesben, Bi, Trans und Queer (Bundesverband) in Deutschland.
(2) ZIEL. Die Liberalen Schwulen, Lesben, Bi, Trans und Queer Bayern verfolgen das Ziel, die Lebensverhältnisse lesbischer, schwuler, transidenter und bisexueller Menschen zu verbessern.
(3) KOOPERATION. Der Verein kooperiert mit der Freien Demokratischen Partei (FDP) und allen Organisationen, die die Arbeit und Inhalte dieser Partei unterstützen.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) VORAUSSETZUNGEN. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 16 Jahre alt ist und keiner der Freien Demokratischen Partei (FDP) konkurrierenden Organisation oder Partei angehört oder in Verbindung zu Scientology steht. Die Beteiligung einer natürlichen Person an extremistischen, dem Grundgesetz oder der Verfassung des Freistaates Bayern widerstrebenden Vereinigung schließt eine Mitgliedschaft bei den Liberalen Schwulen, Lesben, Bi, Trans und Queer Bayern aus.
(2) ERWERB. Die Aufnahme von Personen erfolgt auf Beschluss des Bundesvorstandes.
(3) ENDE DER MITGLIEDSCHAFT. Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand erklärten Austritt, den Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, die Beendigung oder den Ausschluss gemäß Bundessatzung oder den Tod.
(4) MITGLIEDERDATEI. Der Bundesverband führt unter Beachtung des Datenschutzrechtes eine zentrale Mitgliederdatei.
§ 4 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
(1) WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN. Wahlen zum Vorstand sind geheim. Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen. Für Versammlungen kann schriftliche Abstimmung vorgesehen werden.
(2) MEHRHEITEN. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
§ 5 ORGANE
(1) ORGANE. Die Organe des Landesverbandes sind dem Rang nach 1. die Landesmitgliederversammlung 2. der Landesvorstand
(2) BESCHLUSSFÄHIGKEIT. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.
§ 6 LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) STELLUNG. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.
(2) AUFGABEN. Die Landesmitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes,
- Änderung der Satzung,
- Umgliederung oder Auflösung des Landesverbandes.
(3) EINBERUFUNG. Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (ordentliche Landesmitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuladen (außerordentliche Landesmitgliederversammlung). Landesmitgliederversammlungen werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen.
(4) ANTRÄGE. Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes. Anträge müssen zwei Wochen, Satzungsänderungsanträge drei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen sein. Der Landesvorstand ist an die Antragsfrist nicht gebunden. Ohne Einhaltung von Fristen können Anträge von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder zur Landesmitgliederversammlung eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge).
(5) REDERECHT. Auf der Landesmitgliederversammlung redeberechtigt sind die Mitglieder des Landesverbandes und Mitglieder des Bundesvorstandes.
(6) TAGUNGSPRÄSIDIUM. Nach Eröffnung der Landesmitgliederversammlung werden das Tagungspräsidium und die Protokollführer sowie gegebenenfalls ein Wahlausschuss gewählt. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Innerhalb eines Monats ist es vom Landesvorstand zu genehmigen.
§ 7 LANDESVORSTAND
(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der Landesvorstand besteht aus:
- dem oder der Landesvorsitzenden,
- zwei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden,
- ggf. bis zu drei gleichberechtigten weiteren Mitgliedern.
(2) WAHL. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein Landvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger auf der nächstfolgenden Landesmitgliederversammlung für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Die Abwahl des Landesvorstandes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der/die Landesvorsitzende und die Stellvertretenden Landesvorsitzenden müssen Mitglied in der FDP sein.
(3) AUFGABEN. Der Landesvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes. Er erstattet der Landesmitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
(4) VERTRETUNG DES LANDESVERBANDES. Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der/die Landesvorsitzende oder eine/r der Stellvertretenden Landesvorsitzenden berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes ist der/die Landesvorsitzende allein oder zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam ermächtigt.
(5) KOOPTION. Der Landesvorstand kann mit Mehrheit weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Landesvorstand kooptieren.
§ 8 FINANZEN
(1) BEITRÄGE. Von jedem Mitglied wird ein jährlicher finanzieller Beitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Bundesverband festgesetzt. Die Mitglieder haben den Beitrag an den Bundesverband zu entrichten.
(2) Die Liberalen Schwulen, Lesben, Bi, Trans und Queer Bayern führen selbst keine Kasse. Finanzielle Angelegenheiten werden über den Bundesverband abgewickelt.
§ 9 SATZUNGSREGELUNGEN
(1) SATZUNGSORDNUNG. Die Landessatzung untersteht der Bundessatzung.
(2) SATZUNGSÄNDERUNGEN. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Landesmitgliederversammlung zugegangen sein.
§ 10 AUFLÖSUNG
Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern zehn Wochen vor der Landesmitgliederversammlung zugegangen sein.
§ 11 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.